Bava Metzia 69

Kapitel 69

א איתא לדרב הונא כיון דמשתבע מלוה שאינה ברשותו היכי מצי מפיק לה אמר רבא שיש עדים שנשרפה
1 kann nun nach der Lehre R. Honas der Gläubiger das Pfand hervorholen, er hat ja zu schwören, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde!? R. Joseph erwiderte: Wenn Zeugen vorhanden sind, daß es verbrannt worden ist. –
ב אי הכי מהיכא מייתי לה אלא אמר רב יוסף שיש עדים שנגנבה סוף סוף מהיכא מייתי לה דטרח ומייתי לה
2 Wieso kann er es demnach hervorholen!? Vielmehr, erklärte R. Joseph, wenn Zeugen vorhanden sind, daß es gestohlen worden ist. – Wieso aber kann er es auch dann hervorholen!? – Er kann sich Mühe geben und es herbeischaffen. –
ג אי הכי כי משתבע מלוה נמי לטרח לוה וליתי בשלמא מלוה ידע מאן קא עייל ונפק בביתיה ואזיל וטרח ומייתי לה אלא לוה מי ידע מאן עייל ונפיק בביתיה דמלוה
3 Demnach kann ja auch der Schuldner, wenn der Gläubiger geschworen hat, sich Mühe geben und es herbeischaffen!? – Der Gläubiger weiß, wer in seinem Hause ein- und ausgeht, somit kann er sich Mühe geben und es herbeischaffen, der Schuldner aber weiß nicht, wer im Hause des Gläubigers ein- und ausgeht.
ד אביי אומר גזירה שמא יטעון ויאמר לו אחר שבועה מצאתיה רב אשי אמר זה נשבע וזה נשבע זה נשבע שאינה ברשותו וזה נשבע כמה היה שוה והכי קאמר מי נשבע תחילה מלוה נשבע תחילה שמא ישבע זה ויוציא הלה את הפקדון
4 Abajje erwiderte: Er könnte einwenden und behaupten, er habe es nach der Eidesleistung gefunden. R. Aši erklärte: Der eine schwöre und der andere schwöre ebenfalls; der eine schwöre, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, und der andere schwöre, wieviel es wert war, und zwar meint er es wie folgt: Wer schwört zuerst? Der Gläubiger schwöre zuerst, damit nicht, wenn jener geschworen hat, dieser das Pfand hervorhole.
ה רב הונא בר תחליפא משמיה דרבא אמר רישא דסיפא תיובתא לרב הונא סלע הלויתני עליו שתים היה שוה והלה אומר לא כי אלא סלע הלויתיך עליו סלע היה שוה פטור ואם איתא לדרב הונא מגו דמשתבע מלוה שאינה ברשותו לישתבע נמי אגילגול שבועה כמה היה שוה
5 R. Hona b. Taḥlipha sagte im Namen Rabas: Der Anfang des Schlußsatzes ist eine Widerlegung R. Honas: du hast mir darauf einen Sela͑ geborgt und es war zwei wert, und der andere sagt: nein, ich habe dir darauf einen Sela͑ geborgt und es war einen Sela͑ wert, so ist er frei. Nach der Lehre R. Honas sollte man doch dem Gläubiger, da er schwören muß, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, einen Schwur zuschieben, wieviel es wert war!?
ו אמר רב אשי אמריתה לשמעתא קמיה דרב כהנא ואמר לי תהא במאמינו ונהמניה לוה למלוה נמי בהא כמה הוה שוה לא קים ליה בגויה ונהמניה מלוה ללוה דקים ליה בגויה לא מהימן ליה
6 R. Aši sprach: Ich sagte es vor R. Kahana, und er erwiderte mir: in dem Falle, wenn er ihm glaubt. – Sollte doch auch der Schuldner dem Gläubiger glauben, wieviel es wert war!? – Er kennt es nicht genau. – Sollte doch auch der Gläubiger dem Schuldner glauben, daß er den Wert genau kannte!? – Er glaubt ihm nicht. –
ז ומאי שנא לוה דמהימן ליה למלוה ומאי שנא מלוה דלא מהימן ליה ללוה לוה מקיים ביה במלוה (משלי יא, ג) תומת ישרים תנחם מלוה מקיים ביה בלוה (משלי יא, ג) וסלף בוגדים ישדם:
7 Weshalb glaubt der Schuldner dem Gläubiger und nicht der Gläubiger dem Schuldner? – Der Schuldner denkt vom Gläubiger:<i>die Unschuld leitet die Rechtschaffenen</i>, und der Gläubiger denkt vom Schuldner:<i>die Bosheit richtet die Treulosen zugrunde</i>.
ח ההוא גברא דאפקיד כיפי גביה חבריה אמר ליה הב לי כיפי אמר ליה לא ידענא היכא אותבינהו אתא לקמיה דרב נחמן אמר ליה כל לא ידענא פשיעותא היא זיל שלים לא שילם אזל רב נחמן אגביה לאפדניה מיניה לסוף אישתכח כיפי ואיקור אמר רב נחמן הדרי כיפי למרייהו והדרא אפדנא למרה
8 Einst gab jemand seinem Nächsten Edelsteine zur Verwahrung, und als jener später seine Edelsteine zurückverlangte, erwiderte ihm dieser, er wisse nicht, wo er sie hingetan habe. Als er darauf vor R. Naḥman kam, sprach dieser: Nicht wissen ist eine Fahrlässigkeit; geh und leiste ihm Ersatz. Dieser leistete aber keinen Ersatz. Da ließ ihm R. Naḥman sein Haus wegnehmen. Später fanden sich die Edelsteine ein und stiegen im Preise. Da sprach R. Naḥman: Der Eigentümer der Edelsteine erhalte diese, und das Haus erhalte der Eigentümer desselben zurück.
ט אמר רבא הוה יתיבנא קמיה דרב נחמן ופרקין המפקיד הוה ואמרי ליה שילם ולא רצה לישבע ולא אהדר לי
9 Raba sagte: Ich saß dann vor R. Naḥman und wir hatten gerade den Abschnitt: ‘Wenn jemand zur Verwahrung gegeben’ vor; da sprach ich zu ihm: ‘und er bezahlt und nicht schwören will’!? Er aber gab mir keine Antwort,
י ושפיר עבד דלא אהדר לי מאי טעמא התם לא אטרחיה לבי דינא הכא אטרחיה לבי דינא
10 und er hatte auch recht, daß er mir keine Antwort gab, denn in jenem Falle hat er ihn nicht aufs Gericht bemüht, in diesem Falle aber hat er ihn aufs Gericht bemüht. –
יא למימרא דסבר רב נחמן דשומא הדר שאני התם דשומא בטעות הוה דקא הוה כיפי מעיקרא
11 Demnach wäre R. Naḥman der Ansicht, die Schätzungkönne rückgängig gemacht werden? – Anders verhielt es sich im jenem Falle, denn die Schätzung beruhte auf einem Irrtum, da die Edelsteine vorhanden waren.
יב אמרי נהרדעי שומא הדר עד תריסר ירחי שתא ואמר אמימר אנא מנהרדעא אנא וסבירא לי שומא הדר לעולם והלכתא שומא הדר לעולם משום שנאמר (דברים ו, יח) ועשית הישר והטוב
12 Die Nehardee͑nser sagten: Die Schätzung kann innerhalb eines Jahres von zwölf Monaten rückgängig gemacht werden. Amemar sagte: Ich bin Nehardee͑nser, bin aber der Ansicht, die Schätzung kann immer rückgängig gemacht werden. Die Halakha ist, die Schätzung kann immer rückgängig gemacht werden, denn es heißt:<i>du sollst tun, was recht und gut ist</i>.
יג פשיטא שמו ליה לבעל חוב ואזל איהו ושמה לבעל חוב דידיה אמרינן ליה לא עדיף את מגברא דאתית מיניה זבנה אורתא ויהבה במתנה ודאי הני מעיקרא אדעתא דארעא נחות ולאו אדעתא דזוזי נחות
13 Klar ist es, daß, wenn man einem Gläubiger etwas zugeschätzt hat und dieser es darauf seinem Gläubiger zugeschätzt hat, man zu diesem sage: du bist nicht besserals der, von dem du es hast. Wenn er esverkauft, vererbt oder verschenkt hat, so haben diese von vornherein den Besitz des Grundstückes angetreten und nicht den Besitz des Geldes.
יד שמו לה לאשה ואינסיבא או שמו מינה דאשה ואינסיבא ומתה בעל בנכסי אשתו לוקח הוי לא מיהדר ולא מהדרינן ליה
14 Wenn man es einer Frau zugeschätzt hat und sie sich verheiratet hat, oder wenn man es einer Frau gepfändet hat und sie sich verheiratet hat und gestorben ist, so gilt der Ehemann hinsichtlich der Güter seiner Frau als Käufer; weder braucht er sie zurückzugeben noch braucht man sie ihm zurückzugeben.
טו דאמר רבי יוסי בר חנינא באושא התקינו האשה שמכרה בנכסי מלוג בחיי בעלה ומתה הבעל מוציא מיד הלקוחות
15 R. Jose b. Ḥanina sagte nämlich: In Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat und darauf gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne.